Begriff der Einwilligung der betroffenen Personen.
Am 24.9.2013 veranstalte Planet49 auf seiner Website ein Gewinnspiel zu Werbezwecken. Darufhin wurde Eingabefeldern angezeigt. Darunter 2 Hinweistexte mit Ankreuskästchen. Der zweite war mit einem voreingestellten Häkchen versehen und lautete:
"Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst x eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass Planet49 (..) interessengerichtete Werbung ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen "
Eine Teilname am Gewinnspiel war nur möglich, wenn zumindest das Häkchen im ersten Ankreuzkästchen gesetzt wurde. Information wass mit dieser Interessendaten gemacht würde war erhaltbar.
Nach unterschiedlichen Urteile hat der Bundesgerichtshof Zweifel über die eingeholte Einwilligung der Nutzer und welche Umfang die in der Richtlinie 2002/58 ( und inzwisschen auch in art 6.1 a von der Datenschutz-Grundverordnung 2016/679).
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt dass in den verschiedene Artikel:
- keine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss;
- es gibt keine andere Auslegung ob es sich bei den im Endgerät gespeicherten Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht;
- Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten können, zu den Informationen zählen, die der Dienstanbieter dem Nutzer einer Website zu geben hat.