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EuGH-Urteil vom 5.6.2018 zur Haftung für Cookies auf Fanseiten über Facebook. BIPR / RGDP
Die deutsche nationale Behörde hatte die Existenz einer Fanseite der Wirtschaftsakademie (einer Bildungseinrichtung in Schleswig-Holstein) mit dem sozialen Netzwerk Facebook beanstandet.
Eine Fanseite ermöglicht es Unternehmen, sich den Facebook-Nutzern vorzustellen, um für ihre Produkte zu werben. Facebook stellt diesen Unternehmen dann kostenlos Besucherstatistiken zur Verfügung. Durch diese Cookies sammelt Facebook persönliche Informationen von Besuchern, ohne sie zu warnen, geschweige denn um ihre Erlaubnis zu bitten.
Die Wirtschaftsakademie hatte eine solche Fanseite, und die Besucher wurden nicht darüber informiert, dass Facebook die Daten sammelte. Die deutsche nationale Behörde bat darum, diese Seite zu entfernen. Der EuGH wurde um ein Vorabentscheidungsersuchen ersucht.
Der EuGH vertrat die Auffassung, dass sowohl die Wirtschaftsakademie als auch Facebook Irland haftbar gemacht werden sollten und dass die nationale Behörde eines Mitgliedsstaates dafür zuständig ist, den Fall autonom zu beurteilen, ohne sich zuvor an die Behörde des anderen Mitgliedsstaates (in diesem Fall Irland) zu wenden. Der Sachverhalt in diesem Fall stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des RGDP, ist aber durchaus auf diesen anwendbar.
Es sieht jedoch sehr hohe Geldstrafen vor.
(vgl. Autoren&Medien, 2018-19, S. 87 e.v.)