Kündigungsmoglichkeiten von Verträge
Der Kassationsgerichtshof (23.5.2019) eröffnet die Möglichkeit, einen synallagmatischen Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu kündigen
Art. 1184 Abs. 3 CC verpflichtet die Parteien, die Beendigung eines synallagmatischen Vertrages beim Gericht zu beantragen. Wenn die andere Partei in Verzug bleibt, ist es dann schwierig, die Vertragspartei zu wechseln. Die Partei, die in Verzug blieb, konnte zu diesem Zeitpunkt eine Entschädigung für die Nichterfüllung des Vertrags verlangen. Um diesen Anspruch zu blockieren, war es notwendig, ein wesentliches Verschulden bei der Vertragserfüllung nachzuweisen. Nach Jahren ist dies nicht offensichtlich.
Diese Möglichkeit, einen Vertrag durch Notifizierung zu lösen, bestand für Unternehmensverträge. Es ist ein förmliches Fristsetzungsschreiben erforderlich, das die letzte Chance zur Lösung des Verstoßes gibt.
Der Kassationsgerichtshof (1) sieht diese Möglichkeit nun für ALLE synallagmatischen Verträge vor. Ein formeller Bescheid mit einer letzten Chance ist wünschenswert (wenn auch nicht für alle Gerichte notwendig (2)). Die Entscheidung erfolgt stets auf das eigene Risiko des Gläubigers. Eine Überprüfung durch das Gericht steht immer dem Schuldner der Verpflichtung offen, der die Kritik bestreitet. Diese Haltung steht im Einklang mit den neuen Artikeln über die Verpflichtungen (über die zum Zeitpunkt des Artikels noch nicht abgestimmt wurde).
(1) Cass.23.5.2019 C.16.0254.F
(2) TBBR/RGDC 2019/8, S. 482