SEO-Dienste, Blogs undDiskussionsforen
Vermittler, die als SEO-Dienste, Blogs und Diskussionsforen fungieren, sowie alle anderen Vermittler können sich der Haftung für unrechtmäßige Mitteilungen (Beleidigungen, Hass-Mails, Desinformationen, ...) entziehen, wenn ihr Eingreifen streng passiv ist.
Der Europäische Gerichtshof (C.J.U.E.E.U., 7/8/2018, Coop.Ver. SNB v. Deepak, C-521/17) hat bestätigt, dass die Haftungsbeschränkungen (wie in Art. 12 bis 14 der Richtlinie 2000/13 vorgesehen) nicht für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft gelten, sofern ihre Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Natur ist. Dies führt also nicht zu einer Art Kontrolle dieser Plattformen, ganz im Gegenteil. Dies schließt jedoch nicht aus, dass letztere, sobald sie informiert sind, die unrechtmäßige Nachricht berücksichtigen und entfernen müssen.
Im belgischen Recht kann dies im Falle einer Ablehnung zu einer Unterlassungsklage führen, bevor der Richter wie in einem summarischen Verfahren entscheidet. Eine Entschädigung muss jedoch beim Urheber und nicht bei den Vermittlern beantragt werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (sitzend in Straßburg) wird die 2 Grundrechte, um die es geht, beurteilen und abwägen, einerseits die Meinungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK und andererseits Art. 8 EMRK zum Schutz der Privatsphäre des Einzelnen.
5 Kriterien werden berücksichtigt: i) der Kontext und der Inhalt der Bemerkungen ii) die vom Vermittler bereits ergriffenen Maßnahmen iii) die Verantwortung der Autoren iv) die Konsequenzen der nationalen Verfahren und v) die Konsequenzen der Bemerkungen für das Opfer.
Im Fall der "Hassrede" (Delfi,C.E.E.D.H..16.6.2015, Nr. 65469/09) (antisemitische Äußerungen gegen einen Mehrheitsaktionär eines Fährtransportunternehmens) war das Gericht der Ansicht, dass das gastgebende Unternehmen proaktive Initiativen ergreifen musste (trotz der Tatsache, dass Delfi über bestimmte Schutzmechanismen verfügte (notice-and-take town, ein automatisches Filtersystem für obszöne Wörter). In der Rechtssache MTE (C.E.D.H., 2.2.2016, Nr. 22947/13 , M.T.E. gegen Ungarn) ging es nur um beleidigende Kritik, das Gericht befand im Gegenteil, dass die von den nationalen Gerichten verhängten Maßnahmen zu weit gingen (und die Meinungsfreiheit behinderten), und dass ein Notice-and-Take-Down-System in solchen Fällen ausreiche, um die Rechte des Opfers zu schützen.