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Die Lizenzvereinbarung

1.Ein Lizenzvertrag bietet einer Partei die Möglichkeit, gegen Bezahlung (in der Regel Tantiemen) Wissen (Know-how) oder ein geistiges Recht (Patent, Urheberrecht, Marken, Verwertungsrechte an Datenbanken) zu nutzen.

Manchmal handelt es sich um Geschäftslizenzen, bei denen ein ganzer Satz von Wissen und Rechten zur Verfügung gestellt wird, gewöhnlich zusammen mit einem Franchisevertrag.

Im Falle einer Kooperation können sich Unternehmen gegenseitig Lizenzen erteilen (Kreuzlizenzen), oder die Nutzung eines Schutzrechts kann auch im Hinblick auf eine Zusammenarbeit in ein Unternehmen eingebracht werden. Mehrere Unternehmen können ihre Patente oder ihr Know-how in ein neues Unternehmen einbringen (Eigentum oder Genuss), das dann die weitere Entwicklung gewährleistet.

Es ist daher offensichtlich, dass in unserer wissensbasierten Gesellschaft solche Abkommen eine enorm wichtige Rolle spielen.

2. Die Lizenz kann einfach oder exklusiv sein (im letzteren Fall gibt es eine geographische Abgrenzung (z.B. 1 Land) für den Lizenznehmer), sie kann vollständig oder begrenzt sein (z.B. in der Dauer oder in der Art der Schutzrechte - z.B. Vervielfältigung).

Damit diese von Dritten eingehalten werden, wird eine bestimmte Form der Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen, die je nach dem betreffenden Recht des geistigen Eigentums unterschiedlich sein kann.

3. Wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages sowohl vom Lizenznehmer als auch vom Lizenzgeber Verbesserungen vorgenommen werden, kann von ihnen im Allgemeinen verlangt werden, diese mitzuteilen. Handelt es sich um eine nicht-exklusive Lizenz, so kann der Lizenzgeber sie darüber hinaus selbst verwerten oder an Dritte lizenzieren.

Der Lizenznehmer wird also zahlen müssen (Lizenzgebühren), und seine Berechnung kann natürlich verschiedene Formen annehmen, aber oft in Verbindung mit dem Umsatz, den der Lizenznehmer erzielen kann (bietet die Möglichkeit, buchhalterische Nachforschungen anzufordern). Auch ist oft eine gewisse Mindestquote für Produktion und Verkauf vorgesehen, je mehr der Lizenzgeber ein Interesse an der häufigen Verwendung seines Produkts hat.

Qualitätskontrollen werden ebenfalls regelmäßig in den Verträgen erscheinen, und andererseits ist der Lizenznehmer somit verpflichtet, die Verbesserungen, die er an dem Werk vorgenommen hat, mitzuteilen.

4. Wenn diese geistigen Rechte von Dritten missbraucht werden, besteht die Möglichkeit der Beschlagnahme gefälschter Waren, einer Streikklage vor dem Präsidenten des Handelsgerichts, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass der Lizenznehmer im Namen des Lizenzgebers handelt (in der Regel muss der Lizenzgeber handeln, aber die Vereinbarung kann die Möglichkeit vorsehen, dass der Lizenznehmer im Falle von Fälschungen oder anderen Verstößen im Namen des Lizenzgebers handelt).

Der Lizenznehmer ist an eine Geheimhaltungsklausel gebunden, was bei Know-how-Lizenzen sicherlich der Fall ist, da dies sogar zum Wesen des Vertrages gehört.

Die Vereinbarung endet dann, wie alle Vereinbarungen, bei Nichterfüllung von Verpflichtungen (z.B. Nichtzahlung von Lizenzgebühren), insbesondere aber auch mit dem Ablauf der Laufzeit der geistigen Eigentumsrechte und dem Ende der Öffentlichkeit.

Häufig wird noch eine Wettbewerbsverbotsklausel gefunden werden müssen, die jedoch zeitlich begrenzt sein muss, um gültig zu sein.