Versteckte Mangel beim Verkauf
WIE WERDEN VERSTECKTE MÄNGEL BEIM KAUF BEHANDELT?
Unterschiedliche Behandlung
1. In erster Linie ist diese Behandlung unterschiedlich, wenn es sich um einen Verkauf
I) durch einen Verbraucher eines Unternehmens,
II) zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen zwei Unternehmen,
III) um einen Verkauf von Waren auf internationaler Ebene handelt.
Ein versteckter Mangel ist ein Mangel, der daher nach Lieferung und Erhalt der Ware auftritt.
Wenn etwas eingegangen ist und sichtbare Mängel vorhanden sind, müssen diese sofort nach der Lieferung gemeldet werden. Im Nachhinein betrachtet gelten in der Regel nur versteckte Mängel.
2. Wenn ein Verbraucher eines Unternehmens (z.B. eines Ladens, eines Kaufhauses, eines Webshops) etwas kauft und innerhalb von zwei Jahren Mängel auftreten, hat er Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz, nicht auf Vertragsauflösung. Es besteht der Verdacht, dass es verborgen wurde, sobald dies innerhalb dieses Zeitraums geschieht, auch wenn die VERKAUFSBEDINGUNGEN anders melden. Dies gilt auch für gemischte Kaufverträge (z.B. Gent, afd.Ddmonde 6. Saal, 7.6.2018)(1)
Das Gesetz (Art. 1649bis BW) spricht von " mangelnder Konformität " (z.B. mit dem gezeigten Modell - einer Küche). Manchmal sieht der Vertrag vor, dass Reparaturen nur in den Räumlichkeiten des Verkäufers durchgeführt werden dürfen, damit eine Garantie gilt (z.B. Verkauf eines Gebrauchtwagens). Selbst dann bleibt der Rechtsschutz verfügbar (2)
3. In einem anderen Verhältnis (siehe II) kann der Käufer dann einen Preisnachlass oder die Rückgabe seines Geldes verlangen, aber vor kurzem entschied der Kassationsgerichtshof, dass er keinen Anspruch auf eine Reparatur oder einen Ersatz hat (eine Position, die als altmodisch bezeichnet wird und im europäischen Kontext ohnehin anders ist und von vielen kritisiert wurde).
Wenn ein Verbraucher von einem anderen Verbraucher kauft, kann er daher, wenn der Mangel festgestellt wird, diesen nicht von einem Dritten reparieren lassen und dann die Rechnung vorlegen.
Dies wird in unserem System - vorläufig - immer noch abgelehnt.
4. Wenn sich ein Kauf beweglicher Güter im internationalen Verkehr bewegt (siehe III) (und daher das Wiener Übereinkommen anwendbar ist), kann der Käufer alle drei Ansprüche geltend machen, insbesondere entweder das Recht auf Vertragsauflösung, das Recht auf Minderung, das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung und sogar das Recht, selbst nachzubessern und dann die Rechnung vorzulegen.
6. Stellt sich heraus, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und ihn verschwiegen hat (und daher bösgläubig war), hat der Käufer sogar Anspruch auf Entschädigung (z.B.: entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, immaterielle Schäden und sogar Folgeschäden).
Dies ist von unseren Gerichten ausdrücklich eingeführt worden und wird sogar dann vermutet, wenn der Kauf vom Hersteller oder vom spezialisierten Verkäufer (professioneller Verkäufer reicht daher nicht aus, vgl. HvC 7.4.2017, TBO 2018 S. 412) erfolgt, bei denen Bösgläubigkeit vermutet wird.
Das bedeutet, dass die Gerichte bei der Feststellung des Mangels automatisch davon ausgehen, dass sie sich dessen bewusst waren, und dass sie dann alle Aspekte des Schadens ersetzen müssen.
In der Vergangenheit wurde dies von den Gerichten gegenüber professionellen Verkäufern zurückgehalten, und das konnte daher jeder sein (z.B. ein Bauträger, ein Bauprojektträger, ein Garagenhändler oder ein Vermittler).
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Kassationsgerichtshofs hat nun klargestellt, dass dies nur für einen spezialisierten Verkäufer gilt.
Ein Wiederverkäufer oder ein Bauträger wird daher nicht automatisch als spezialisierter Verkäufer angesehen.
Daher wird ein bestimmtes Maß an Wissen vorausgesetzt.
7. Es ist auch wichtig, die allgemeinen Bedingungen eines Kaufvertrags zu beachten.
Es wird oft erwähnt, dass der Verkäufer nicht für die versteckten Mängel verantwortlich sein sollte.
Dies wird auch regelmäßig in Kaufverträgen für Grundstücke oder Häuser angegeben.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer von dem Mangel wusste oder wenn er ein spezialisierter Verkäufer ist.
Alles in allem handelt es sich bei diesem Teil immer noch um eine komplexe Regelung, und es ist zu erwarten, dass auch in diesem Bereich die Gesetzgebung in der kommenden Zeit angepasst und die Situation vereinheitlicht werden könnte.
(1) DCCR 2019, n°125, Seite 1
(2) Ondern.rb. Gent, Abschnitt Kortrijk, 24.10.2019, DCCR 2020, Nr. 127, S. 129