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Small but without limits

Vereine und Stiftungen

1. Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftunge sind zu Unternehmen geworden. Dies allein hat schon viele Konsequenzen. Ein Unternehmen muss rechtzeitig eingegangene Rechnungen anfechten, wenn es mit ihnen nicht einverstanden ist. Wenn ein Unternehmen seine Rechnungen nicht bezahlt, gelten jetzt hohe Zinssätze (jetzt 8%). Hierfür gilt das Gesetz vom 2.8.2002 über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

2. Auch das Gesetz vom 23.3.2019 über Unternehmen und Verbände (WVV) ist jetzt auch zu achten

Eine wichtige Auswirkung dieses Gesetzes für die Vereinigungen besteht darin, dass sie fortan kommerzielle Tätigkeiten ausüben kann (insofern als sie Ihre Statuten ändert, wobei sie ihre Statuten vollständig an dieses neue Gesetz anpassen muss). Der Unterschied zu den Unternehmen bleibt, dass von einer gemeinnützigen Organisation keine Ausschüttungen (wie z.B. Dividenden) vorgenommen werden dürfen.

Die Vereinigungen werden dann in 3 Kategorien unterteilt (Mikro-, Klein- und Groß-), je nach Umsatz und Anzahl der Mitarbeiter (zusätzlich gibts es auch eine internationalen Vereinigung. Diese Einstufung hat Folgen für die Erstellung der Jahresrechnung (verschiedene Verbindlichkeiten, die noch durch königlichen Erlass festgelegt werden müssen).

3. Ab dem 1.1.2020 gelten die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes automatisch. (siehe Abschnitt Neue zwingende Vorschriften für Unternehmen und Verbände). Eine bestehende Non-Profit-Organisation muss also nicht unbedingt etwas unternehmen und am 1.1.2020 weiterarbeiten, sondern muss sich dieser verbindlichen gesetzlichen Regelungen, die in der Zwischenzeit erlassen wurden, bewusst sein. Es ist daher möglich, dass die Statuten immer noch Regeln enthalten, die im Widerspruch zu ihnen stehen. Sie werden dann als null und nichtig und nicht existent betrachtet.

Wichtig sind die Haftungsregeln für Direktoren und leitende Angestellte, die separat geregelt und daher anwendbar sind. Eine bestehende gemeinnützige Organisation, die ihre Satzung nicht ändert, darf daher keine Aktivitäten durchführen, die derzeit zulässig sind. Seine Größe könnte daher zu einer Haftung der Direktoren führen, die im Allgemeinen kollegial geregelt ist.

4.Vereinigungen können umgewandelt werden (z.B. in eine Kommanditgesellschaft). Mehrere gemeinnützige Organisationen können sich zusammenschließen. Eine gemeinnützige Organisation kann jetzt auch aufgeteilt werden.

5. Der Vorstand  kann auch nach schriftlicher Vereinbarung beraten. Es wird auch möglich sein, Mehrfachstimmrechte einzuführen. Auch hier handelt es sich also um Möglichkeiten, sofern die Statuten geändert werden.

Jede Vereinigung täte gut daran die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 9:1 bis 9.26 )  des Gesetzes vom 23.3.2019 gut zu lesen.