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Umweltschutzrecht

1 Die Bedeutung des Schutzes der physischen Umwelt hat in allen Bereichen und auf allen Ebenen seit Jahrzehnten zugenommen. Dieser Teil des Gesetzes ändert sich ständig und erfordert daher eine ständige Überwachung. Das Umweltrecht umfasst daher verschiedene Aspekte. Dazu gehören Abfall, Bodenverschmutzung, Erdbewegung, Forstwirtschaft, Energie, Dung, Wasser, Umweltgenehmigungen, Steuern (Umweltabgaben), Umweltstrafrecht, ...

2. Für die Lagerung, Verarbeitung usw. von Gütern oder Vorgängen, die im Anhang zu Vlarem I aufgeführt sind, muss im Voraus eine Umweltgenehmigung (derzeit in der einzigen Genehmigung enthalten) beantragt werden. Eine solche Genehmigung ist sowohl für den Betrieb als auch für Änderungen des betreffenden Betriebs erforderlich. Ein Versäumnis, dies zu tun, führt zu administrativen Folgemaßnahmen und Sanktionen. Eine Entschädigung ist auch möglich, wie im Falle der Wasserverschmutzung, selbst wenn die Regierung diese Aufgaben wahrnehmen muss. (1)

3. Diese Straftaten geben auch Anlass zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Hier gibt es noch keine eindeutige Politik. In einigen "leichten" Fällen kann der Staatsanwalt schnell handeln. In schwereren Fällen nicht immer. Rechtlich gesehen sollte eine administrative Verfolgung nur in kleinen Fällen und in schweren Fällen, einschließlich der Strafverfolgung, erfolgen. Diese Regelung ist jedoch vor Gericht nicht ausreichend durchsetzbar. Die Bußgelder vor dem Strafgericht können bis zu 100.000 Euro betragen, und die Ausbeutung kann in extremen Fällen eingestellt werden. Tatsachen, die zu schweren Umweltschäden führen (z.B. Verschmutzung des Grundwassers), sind daher auch Straftaten, die strafrechtlich verfolgt werden können.

4.  Die europäische Gesetzgebung hat wesentlich zum Schutz der Umwelt beigetragen. So hat zum Beispiel die von der EU verabschiedete Aarhus-Konvention zum aktiven und passiven Zugang der Öffentlichkeit für alle Bürger beigetragen (d.h. das Recht, alle Informationen über Handlungen zu erhalten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können).

In den Fällen des Klimawandels (wie im Fall Urgenda betreffend die niederländische Regierung (2)) wurde die niederländische Regierung zur Einhaltung der Kyoto-Standards verurteilt.

5. Artikel 23 unserer Verfassung garantiert das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein. Durch die Kombination der Garantie des Gleichheitsprinzips bildet dies die Grundlage für eine Art Stillhalteprinzip in Bezug auf die Umwelt.

Konkret bedeutet dies, dass keine Handlung das derzeitige Umweltschutzniveau untergraben darf. Jede neue Gesetzgebung, die sich negativ darauf auswirken könnte, könnte daher angefochten werden.

6. Jeder Bürger hat das Recht, (im Namen seiner Gemeinde) zu handeln, wenn die Gemeindebehörde selbst nicht handelt.

Wenn eine bestimmte Tätigkeit in der Gemeinde schädlich ist und die Gemeindebürgerväter zu viel Toleranz zeigen, kann der Einwohner, nachdem er das Kollegium des Bürgermeisters und der Stadträte in Verzug gesetzt hat, im Namen der Gemeinde vor Gericht handeln (z.B. die Schließung des Unternehmens fordern).

Am besten ist es, dies mit mehreren Gleichgesinnten zu tun, da eine finanzielle Garantie beantragt werden kann.

Jede Umweltvereinigung (und dazu gehört z.B. die vzw, die unter anderem diesen Schutz als soziales Ziel vorsieht - am besten ist es, das soziale Ziel so weit wie möglich zu fassen) kann sogar in einem summarischen Verfahren vor Gericht gehen, um die Einstellung schädlicher Umweltaktivitäten zu fordern.

Diese wird sehr weit ausgelegt und ermöglicht somit auch das Vorgehen gegen Baudelikte mit Umweltauswirkungen.

7 In erster Linie ist daher eine gute Beratung ein Muss, damit Probleme, Berichte usw. vermieden werden können.

In Anbetracht des hochtechnischen Charakters dieser Angelegenheit ist weitere Hilfe erforderlich, z.B. wenn eine Umweltgenehmigung nicht erteilt wird, wenn sie nicht eingehalten wird usw.

Unser Büro bietet Unterstützung für diese Fragen.

  1. Cass. 1.6.2018 stellt klar, dass die Vlaamse Miliuemaatschappij (Vlaamse Miliuemaatschappij) (unter Bezugnahme auf Art. 6,5° decr.18.7.2003 ) die Kosten für die Sanierungsmaßnahmen vom Verursacher zurückfordern kann.

(2) H.Schoukens, A.Soete, Klimaatverandering in de rechtbank, NJW nr 417, S.142