Unfaire Handelspraktiken oder Wettbewerbsverzerrung
1. Die Europäische Kommission hat es sich zur Aufgabe gemacht, dafür zu sorgen, dass es keine Vereinbarungen zwischen Unternehmen gibt, die den Wettbewerb einschränken oder eine marktbeherrschende Stellung missbrauchen würden, was sich auch nachteilig auf den freien Dienstleistungsverkehr und die Wettbewerbsmöglichkeiten auswirken würde.
Dies ist daher sowohl in der europäischen als auch in der Bundesgesetzgebung enthalten.
Die belgische Wettbewerbsbehörde ist eine separate Verwaltungseinheit, die in dieser Hinsicht eine wichtige aktive Rolle spielt und in der Beschwerden über Kartelle oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingereicht werden können.
Sie sind nicht zuständig für unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern oder zwischen Unternehmen (z.B. irreführende Werbung über die Eigenschaften eines Produkts oder über die Preisgestaltung, über die Eigenschaften eines Unternehmens usw.).
Darüber hinaus können Verfahren mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatz vor dem Handelsgericht (später Corporate Court) eingeleitet werden.
2. Es gibt sehr wichtige Schwellenwerte für die Einleitung von Maßnahmen gegen wettbewerbswidrige Aktionen.
Beispielsweise müssen Verträge mindestens 30% des relevanten Marktes kontrollieren.
In der Praxis werden Wettbewerbsverbotsklauseln (z.B. ein räumlicher Geltungsbereich, der Ausschluss von Mitgliedern eines Geschäfts- oder Berufsverbandes) dann vor Gericht diskutiert.
Die wettbewerbsbeschränkenden Beschränkungen werden sowohl bei vertikalen Vereinbarungen (z.B. Importeur und Weiterverteiler) als auch bei horizontalen Vereinbarungen (zwei Wettbewerber) untersucht.
So kann z.B. ein Versicherungsagent, der z.B. ein vertragliches Verbot, für andere Versicherer zu handeln, ignorieren würde und dafür verantwortlich gemacht wird, gegebenenfalls die Frage aufwerfen, dass diese Klausel wettbewerbswidrig ist (d.h. die Exklusivitätsklausel).
Ein Vertriebssystem, das Bedingungen auferlegt, die nichts mit dem Vertrieb zu tun haben, kann ebenfalls auf der gleichen Grundlage angefochten werden.
3. Bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung muss zunächst geprüft werden, ob ein ausreichender Marktanteil vorhanden ist (ein Marktanteil von 50% ist eine Vermutung, zwischen 50% und 30% eher ein Indiz dafür und muss weiter untersucht werden).
Es muss dann ein Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung vorliegen, und in der Praxis bedeutet dies häufig den Ausschluss oder die Ausbeutung von Unternehmen.
In der Regel hat dies mit der Preisgestaltung zu tun (entweder zu hoch oder Anwendung von Verdrängungs- oder Verdrängungspreisen). Es sei darauf hingewiesen, dass die Tatsache niedriger Preise an sich nicht ausreicht, um Maßnahmen zu ergreifen.
Die Absicht des Unternehmens muss darin bestehen, den Konkurrenten auszuschalten, der verdächtigt wird, wenn die verlangten Preise unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen.
Häufig gibt es auch Würgepreise für Unternehmen, die vertikal integriert sind (d.h. sie haben auch Vertreter auf der Einzelhandelsebene, und dann sind die Preise auf hohen Handelsstufen so hoch, dass das Unternehmen auf dem Einzelhandelsmarkt nicht mehr rentabel handeln kann).
Die Weigerung, einen Vertrag abzuschließen oder an bestimmte Händler zu verkaufen, kann auch im Falle einer marktbeherrschenden Stellung missbräuchlich sein (z.B. ein Lieferant hat kein Interesse, eine solche Verkaufsverweigerung ist daher unangemessen, wenn kein Interesse besteht oder wenn sie willkürlich ist).
Einige Unternehmen können auch wesentliche Einrichtungen erworben haben (z.B. Zugang zu einer Datenbank). Die willkürliche Verweigerung der Bereitstellung könnte daher unter bestimmten Umständen angefochten werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es somit zwei Schutzebenen gibt.
Für kleine Unternehmen auf der Grundlage des Gesetzes über faire Handelspraktiken (zwischen Unternehmen) und für wichtigere Unternehmen (die bereits über eine gewisse Marktgröße oder ein Monopol verfügen, auf der Grundlage des belgischen und europäischen Wettbewerbsrechts.