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Jonas VAN DEN NOORTGATE
Jonas VAN DEN NOORTGATE

Gericht Dendermonde seit 2013. Niederländisch, Englisch Französisch (für mehr Information klicken Sie auf das Bild)

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DIE HAFTUNG DER DIREKTOREN DER NV UND DER BVBA IM FALLE DES KONKURSES

Ich habe Arbeiten an Unterauftragnehmer vergeben, aber bevor der Hauptauftragnehmer meine Rechnungen bezahlt hat, wird er für insolvent erklärt. Auch der Nachlass ist unzureichend.

Zunächst kann hier auf einen früheren Artikel Bezug genommen werden, der sich auf den direkten Anspruch des Unterauftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bezieht. Dies gelingt jedoch nur insoweit, als der Auftraggeber den Hauptauftragnehmer noch nicht bezahlt hat und die direkte Forderung vor der Konkurserklärung des Hauptauftragnehmers geltend gemacht wird.

In vielen Fällen wird daher der direkte Anspruch nicht durchsetzbar sein und der Subunternehmer mit leeren Händen dastehen.

Dies ist jedoch noch nicht das Ende. Wenn ein Hauptauftragnehmer für insolvent erklärt wird, können in bestimmten Fällen die Direktoren von BVBA, NV oder CVBA immer noch persönlich verklagt werden, um die Schulden des Unternehmens gegenüber dem Unterauftragnehmer zu begleichen. Dieses Prinzip ist jedoch nicht bedingungslos.

A. Offensichtlicher grober Fehler, der zum Konkurz beigetragen ha t:

Wenn Sie die Direktoren persönlich für die Zahlung der ausstehenden Rechnung haftbar machen möchten, muss nachgewiesen werden, dass die Direktoren einen offensichtlich groben Fehler begangen haben, der zum Konkurs beigetragen hat.

Mit anderen Worten, der Konkurs muss von den Direktoren organisiert worden sein oder durch ihre Schuld verursacht worden sein.

Dies ist in den Abschnitten 265, 409 und 530 des Companies Code festgelegt ( Gezets aber geändert seit Mai 2019 ). Für die BVBA und die CVBA gilt eine zusätzliche Einschränkung in dem Sinne, dass die Haftung dieses Direktors nicht gilt, wenn in den letzten 3 Jahren ein durchschnittlicher Umsatz von weniger als €620.000,00 erzielt wurde.

Wenn die offensichtliche grobe Fahrlässigkeit als erwiesen gilt, wird eine Entschädigung entsprechend dem erlittenen Nachteil zugesprochen, d.h. entsprechend der Höhe der Forderung, die durch den Konkurs nicht beigetrieben werden kann.

Da der Konkurs jedoch oft nicht schnell abgeschlossen wird und die Gläubiger somit in der Schwebe bleiben, kann das Verfahren bereits eingeleitet werden. Dies geht dann in der Regel Hand in Hand mit der Forderung nach einer vorläufigen Entschädigung.( Möglichkeit inzwisschen nur durch den Kurator ).

Alles dreht sich also um das Prinzip der groben Fahrlässigkeit. Es ist ein unverzeihlicher Fehler, den ein normaler und umsichtiger Direktor unter den gleichen Umständen nicht begangen hätte. Mit anderen Worten, der Direktor hätte sich darüber im Klaren sein müssen, dass dieser Fehler zum Bankrott beitragen würde.

Es gibt viele Fehler, die als schweres Fehlverhalten angesehen werden können. Zum Beispiel Unterschlagung von Quittungen, Erstellung falscher Bilanzen. Am häufigsten geht es jedoch um die Fortführung eines offenbar verloren gegangenen Geschäfts, wobei Verträge mit Lieferanten noch zu einem Zeitpunkt abgeschlossen werden, als das Unternehmen bereits wusste, dass es diese nicht mehr ausführen kann.

Eine zusätzliche Bedingung ist, dass der Fehler zum Bankrott beigetragen haben muss.

Dies impliziert, dass der Fehler einer der Gründe für den Bankrott ist. Das ist nicht unbedingt der einzige Grund.

Wenn ein Vergehen für eine Straftat verantwortlich gemacht werden kann, dann kann die offensichtliche grobe Fahrlässigkeit auch sofort daraus abgeleitet werden, aber dies führt auch zu einer Haftung für die Direktoren auf der Grundlage der Artikel 1382-1383 des Belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Im Hinblick auf den Konkurs gibt es eine Reihe von besonders definierten Straftatbeständen (Artikel 489, 489bis-ter Strafgesetzbuch) wie unrechtmäßige Großzügigkeit, rücksichtslose Transaktionen zur Aufschiebung des Konkurses, falsche Darstellung der Zahlen, keine Erklärung für fehlendes Vermögen, Begünstigung bestimmter Gläubiger, Nichtablage der Bücher, Zerstörung, Veruntreuung von Vermögen und Missbrauch von Firmenvermögen.

B. Die Haftung der Direktoren gemäß Artikel 1382 des Belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches: vorvertraglicher Fehler beim Abschluss einer Vereinbarung

Dies kann dadurch geschehen, dass einerseits eine nicht wahrheitsgemäße Buchhaltung geführt wird und andererseits der Auftragnehmer nicht über die tatsächliche Situation des Unternehmens informiert wird, die in Wirklichkeit scheinbar verloren gegangen ist.

Direktoren können sich daher vorvertraglicher Informationspflichten schuldig machen, indem sie einen Vertrag im Namen der Gesellschaft abschließen, während sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wussten oder hätten wissen müssen, dass dieser von der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden konnte und somit einen falschen Eindruck der Zahlungsfähigkeit erweckten (vgl. Gent 19. April 2001, TRV 2004, 728, Anmerkung VANANANROYE Gent 13. Februar 2012, DAOR 2012, 206).

Der Schaden ist ein persönlicher Schaden und kann von dem Schaden unterschieden werden, der allen Gläubigern in der Masse gemeinsam ist.

Dies ist die Anwendung der Doktrin der " Quasi-Immunität des ausführenden Agenten " für jedes weitere Verfahren gegen die Direktoren, und zwar für jeden der angeblichen Fehler.

Nach dieser Doktrin kann ein Gläubiger, der einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Schuldner (in diesem Fall das in Konkurs gegangene Unternehmen) hat, nicht gegen die Person klagen, die die Abtretung im Namen und für Rechnung des Schuldners vorgenommen hat - insbesondere den Subunternehmer, den Bevollmächtigten, den (ehemaligen) Direktor -, wenn der vom Gläubiger geforderte Schaden nicht mehr oder nicht mehr als der Schaden ist, den er infolge der Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Abtretung erleidet.

Ex-Direktoren sind daher nicht betroffen, wenn sie aufgefordert werden, eine vertraglich unbezahlte Schuld ihres Unternehmens zu begleichen.

C. Strafrechtlicher Verstoß: keine Quasi-Immunität

Darüber hinaus erlischt die Immunität von Ex-Direktoren, wenn sie einer Straftat beschuldigt werden können.

Da der Gesetzgeber alle Arten von Fehlern in der Führung eines Unternehmens eher verschwenderisch kriminalisiert, eröffnet diese Ausnahme Perspektiven für Haftpflichtprozesse, obwohl der Geschädigte nach wie vor nachweisen muss, dass eine Straftat begangen wurde und dass der erlittene Schaden in direktem Kausalzusammenhang mit der begangenen Straftat steht.

Das Berufungsgericht Gent entschied in dem oben genannten Urteil vom 18. Februar 2013, dass die verspätete Hinterlegung des Jahresabschlusses zwar eine Straftat darstellt (Artikel 126 §1, 1° W. Venn. in Verbindung mit 92 § 1, zweiter Absatz W. Venn.), dass aber kein Kausalzusammenhang zwischen dieser verspäteten Hinterlegung und der unbezahlten Rechnungsschuld nachgewiesen wurde.

Für den unbezahlten Gläubiger bleibt der Weg zur Entschädigung bisweilen ein schwieriger, mit zahlreichen Sackgassen... Es ist daher notwendig, systematisch zu suchen.