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Jonas VAN DEN NOORTGATE
Jonas VAN DEN NOORTGATE

Gericht Dendermonde seit 2013. Niederländisch, Englisch Französisch (für mehr Information klicken Sie auf das Bild)

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HYPERLINKS UND URHEBERRECHT

1. Im Internet kursiert viel Bild- und Videomaterial.

Es ist nicht immer klar, ob dieses Bild- und Videomaterial rechtmäßig, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Urheberrechte und somit mit der Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers, ins Internet gestellt wurde oder nicht.

Darüber hinaus kann dieses Material nicht einfach auf der eigenen Website wiedergegeben werden, ohne das Urheberrecht zu verletzen. Schließlich wird durch das Kopieren eine neue Mitteilung an die Öffentlichkeit gemacht, die wiederum der Genehmigung des Urheberrechtsinhabers bedarf.

2. Um das Problem des Urheberrechts zu umgehen, wird manchmal die Technik der "Verlinkung" angewandt, indem ein Link zu bestimmtem Bild- und/oder Videomaterial gesetzt wird.

Tatsächlich kann ein Hyperlink als bloßer Verweis auf einen Ort angesehen werden, an dem das fragliche Werk eingesehen werden kann, und nicht als Kopie des geschützten Werks selbst.

Dies kann ein langer Weg sein. Eingebettete Verlinkung kann auch erlaubt sein, wobei bestimmtes Material über einen Link in Ihre Website gestellt wird und das Material somit auf Ihrer Website konsultiert werden kann, ohne dass es seinen Standort wechselt und somit weiterhin auf dem ursprünglichen Server vorhanden ist.

3. Kürzlich hat der Gerichtshof jedoch eine klare Position in Bezug auf die Verlinkung zu und von Material im Internet eingenommen.

Ursprünglich vertrat das Gericht die Auffassung, dass bei der Verlinkung zu Inhalten, die im Internet öffentlich sind, kein Problem besteht. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Urheberrechtsinhaber der Veröffentlichung dieses Werkes auf einer Website zugestimmt haben, die frei zugänglich ist und die die allgemeine Internetöffentlichkeit als öffentlich betrachtet (EuGH 21.10.2014, C-348/13- Bestwater International und 13.02.2014, C-466/12 Svensson).

Anders ist es natürlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Person, die den Link gesetzt hat, wusste, dass es sich bei dem betreffenden Material um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, das illegal ins Internet gestellt wurde.

Da jedoch nicht immer klar ist, ob der Urheberrechtsinhaber tatsächlich seine Zustimmung zur Veröffentlichung eines bestimmten Werkes im Internet gegeben hat, hat der Gerichtshof seine Position am 08.09.2016 im Urteil C-160/15, GS media BV gegen Sanoma Media Netherlands BV, relativ neu nuanciert.

In der Tat ist es für Privatpersonen nicht immer einfach zu wissen, ob der Link zu einer bestimmten Website Zugang zu geschützten Werken gewährt und die Urheberrechtsinhaber die Erlaubnis zu deren Veröffentlichung im Internet erteilt haben.

Darüber hinaus betonte der Gerichtshof das Vorhandensein oder Fehlen eines Gewinnmotivs im Zusammenhang mit der Platzierung der Verbindung.

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass bei einem Hyperlink zu einem Werk, das auf einer anderen Website frei verfügbar ist und bei dem die Person, die den Link mit seinem Link platziert hat, keinen Gewinn erzielt, davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die den Link platziert hat, nicht weiß und nicht wissen kann, dass ein Werk ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers im Internet veröffentlicht wurde.

Nach Auffassung des Gerichtshofs kann eine Privatperson, die einen Link setzt und damit kein Gewinnstreben verfolgt, nicht wissen, ob das Material, auf das sie verlinkt, rechtswidrig ist oder nicht.

Hat derjenige, der den Link setzt, hingegen ein Gewinnmotiv, so wird davon ausgegangen, dass er die notwendigen Nachforschungen angestellt hat, um festzustellen, ob das Werk, zu dem er verlinkt ist, nicht illegal veröffentlicht wurde. Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass die Veröffentlichung dieses Links in voller Kenntnis des geschützten Charakters dieses Werks erfolgte und dass möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

4. Der Vollständigkeit halber kann auch betont werden, dass bei einer Verlinkung auf Inhalte einer nicht frei zugänglichen Website, die ansonsten nur bei Vorliegen einer bestimmten Zugangsvoraussetzung konsultiert werden könnten, davon ausgegangen wird, dass der Urheberrechtsinhaber nicht die Absicht hatte, sein Werk dem gesamten Internetpublikum zugänglich zu machen.

Ein Link zu solchem Material ist ebenfalls ein urheberrechtsrelevanter Akt.

5. Es ist ratsam, immer sehr vorsichtig zu sein und im Zweifelsfall vorher einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.