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ENTSCHÄDIGUNG DES BETROFFENEN FÜR DURCH KARTELLE VERURSACHTE SCHÄDEN

Der EuGH vom 12.12.2019 bietet die Möglichkeit, Schadenersatz auch für Personen zu fordern, die nicht als Lieferanten oder Käufer auf dem Markt tätig waren, auf dem die Kartellabsprachen getroffen wurden.

Kartellabsprachen sind verboten, da sie gegen die Regeln des freien Wettbewerbs verstoßen (Artikel 101 Absatz 1 AEUV). Die großen Unternehmen (Schindler, Otis, Kone und Thyssen Krupp) hatten untereinander vereinbart, Aufzüge zu liefern, zu installieren und zu warten, um die Preise hoch zu halten. Infolgedessen hatten Lieferanten und Kunden (z.B. Bieter) Anspruch auf Entschädigung. In dem fraglichen Fall hatte die Regierung Zulagen gewährt, und zwar zu Unrecht und übermäßig. Es war umstritten, ob auch sie Schadenersatz (indirekter Schaden) fordern können.

Der EuGH sagte ja und entschied auch, dass Rechtsvorschriften, die dies verhindern, gegen den oben genannten Artikel 101 des europäischen Rechts verstoßen und daher nicht erlassen werden sollten.

16. Februar 2020 19:32

Februar 06, 2024, 02:15 nachm.